Es befasst sich mit der Frage, ob der vom Gemeinderat als Satzung beschlossene Bebauungsplan gegen gültiges Recht verstößt. Das OVG hat Normverwerfungskompetenz, heißt: Gäben die Richter dem Kläger Recht, gelte die Satzung als rechtswidrig und wäre aufzuheben. Der Vollsortimenter wäre damit vom Tisch.
Mit Verweis auf das laufende Verfahren lehnte Beckmeyer eine Stellungnahme ab. Die Gemeinde als Beklagte lasse sich anwaltlich beraten. Der Rat der Gemeinde Stolzenau hatte am 11. September dieses Jahres die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Hinter dem Zwinger“ beschlossen und damit dem Investor grundsätzlich den Weg geebnet. Der Kläger macht geltend, davon in seinen persönlichen Rechten verletzt zu werden.
Wie berichtet, plant die Niendorf-Gruppe (Bremen) im Stolzenauer Ortskern mehrere Neubauten, in die nach jetzigem Stand der Lebensmitteleinzelhändler Rewe, die Sparkasse und eine Apotheke einziehen. Mehrere Gebäude, unter anderem die seit zwei Wochen leerstehende Sparkasse, müssten dafür abgerissen werden.