Ratsinformationssystem
Vorlage - BV/2014/185 (02)
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Sachverhalt:
Grundlage für den Finanzplan ist das Investitionsprogramm gem. § 118 Abs. 3 NKomVG.
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Investitionen schreibt § 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG vor, daß das Investitionsprogramm mit den darin enthaltenen Prioritäten durch Ratsbeschluss förmlich festzusetzen ist.
Der Beschluss bindet alle Organe der Gemeinde bezüglich ihrer weiteren Planungen und Maßnahmen, steht allerdings unter dem Vorbehalt der Veränderung im Rahmen der Anpassung und Fortführung, die spätestens jährlich erfolgen muss (§ 118 Abs. 4 NKomVG).
Änderungen des Haushaltsplanentwurfes (BV/2014/184) machen eine entsprechende Anpassung des Investitionsprogrammes erforderlich.
Das als Anlage beigefügte Investitionsprogramm enthält die Haushaltsansätze für die Jahre 2015 bis 2018.
Beschlussvorschlag:
Das Investitionsprogramm 2014 - 2018 (Anlage) wird unter Berücksichtigung des Beschlusses zur BV/2014/184(02) festgesetzt.
Gesicherte Finanzierung:
Haushaltmittel verfügbar: JA / NEIN
Haushaltsansatz für die Maßnahme:
Bedarf:
Vorhandene Mittel:
Rest:
Produktkonto
Anlage/n:
Investitionsprogramm 2014 - 2018